Neue Grundsicherung
Ab dem 01. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt.
Die wichtigsten Änderungen
Vermittlung in Arbeit
- Vermittlung in Arbeit hat Vorrang: Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, müssen Kundinnen und Kunden diese annehmen. Andernfalls können Leistungen gemindert werden. Das Ziel ist nach wie vor, Menschen dauerhaft in Arbeit zu vermitteln. Wenn es für eine dauerhafte Vermittlung in Arbeit erfolgsversprechender ist, können Kundinnen und Kunden weiterhin mit Qualifizierung oder Weiterbildung gefördert werden. Das gilt insbesondere - aber nicht nur - für junge Menschen unter 30 Jahren.
- Langzeitarbeitslose: Für Langzeitarbeitslose können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Zuschuss zum Lohn erhalten. Bislang war der Zuschuss an die Dauer der Arbeitslosigkeit geknüpft, nun entscheidet die Dauer des Leistungsbezugs.
- Erziehende: Erziehende werden frühzeitig in die Beratung und Vermittlung einbezogen. Das ist bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist. Ab dann gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen als zumutbar.
- Unterstützung für Gesundheit und Reha: Gesundheitliche Einschränkungen werden bei der Beratung und Vermittlung in Arbeit stärker berücksichtigt. Auf Präventions-, Gesundheitsleistungen und Leistungen zur Teilhabe anderer Träger wird frühzeitig hingewiesen. So soll die Erwerbsfähigkeit erhalten bleiben. Die Jobcenter können die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen unterstützen.
Rechte und Pflichten
- Minderungen: Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate kürzen.
- Termine beim Jobcenter: Leistungsberechtigte müssen Einladungen zu Terminen wahrnehmen. Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin kann das Jobcenter den Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat kürzen. Wenn ohne Grund drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen werden, kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
- Änderungen beim Kooperationsplan: Der Kooperationsplan enthält konkrete Angebote für Beratung, Unterstützung und Vermittlung in Arbeit. Leistungsberechtigte Personen müssen sich an den Kooperationsplan halten. Das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne gibt es zukünftig nicht mehr.
Finanzielle Unterstützung
- Vermögen: Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens hängt nun vom Lebensalter ab. Vermögensgegenstände wie ein angemessenes Auto werden nach wie vor nicht als Vermögen berücksichtigt.
- Kosten der Unterkunft: Die Wohnkosten erhalten eine Obergrenze. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Von dieser Obergrenze können Ausnahmen gemacht werden, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Über den aktuellen Stand zum Thema Grundsicherungsgeld und die wichtigsten Änderungen können Sie sich auf folgenden Seiten informieren: