Sozialversicherung

Sozialversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

 

Während des Bezugs von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, sofern keine Familienversicherung möglich ist und Sie nicht unmittelbar vor dem Bezug privat versichert waren.

Falls Sie vor dem Bezug von Leistungen privat versichert waren, ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ggf. Beiträge zur privaten Versicherung übernommen werden können. Sie benötigen von Ihrem Versicherungsunternehmen einen Nachweis über die Höhe des halbierten Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung und einen Nachweis über die Höhe der Beiträge in Ihrem aktuellen Versicherungsvertrag. Die Kosten der privaten Versicherung werden dabei maximal in Höhe des halbierten Basistarifs übernommen; beachten Sie aber bitte, dass eventuelle Selbstbehalte in einem anderweitigen Tarif allein von Ihnen zu tragen sind und nicht zusätzlich übernommen werden können.

Ein Wechsel des Versicherungstarifs hin zum Basistarif ist nicht erforderlich, es kann allerdings im Einzelfall sinnvoll sein, dass Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen über einen Tarifwechsel beraten. Über den halbierten Basistarif hinausgehende Kosten können aber nicht übernommen und auch nicht als Absetzbetrag von möglichen Einkünften berücksichtigt werden. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgt dabei direkt an das Versicherungsunternehmen. Geben Sie daher bitte unbedingt die Bankverbindung und die Versicherungsnummer mit an.

Falls Sie bei Antragstellung keine Kranken- und Pflegeversicherung haben, wird geprüft, ob ggf. eine Pflichtversicherung eintritt oder Sie einen Zuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Versicherung erhalten können. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrer Sachbearbeitung auf.

Rentenversicherung

Durch den Bezug von Bürgergeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zeiten des Leistungsbezugs werden aber an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden.