Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können.

Seit dem 1. April 2011 können bedürftige Familien für ihre Kinder Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Damit haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen für die Förderung Ihrer Kinder zu bekommen. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie Ihre Anträge bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben. Empfänger von Sozialhilfe wenden sich an das Landratsamt Kronach. Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie Ihre Anträge ebenfalls beim Landratsamt Kronach stellen.

In welcher Form und in welchem Umfang Ihre Kinder Leistungen erhalten können, ist von Förderung zu Förderung unterschiedlich.

Nutzen Sie die Chance! Fördern Sie Ihre Kinder.

Hinweis: Leistungen zu Bildung und Teilhabe erhalten Sie für die Dauer Ihres aktuellen Bewilligungsabschnittes für Bürgergeld. Denken Sie bitte daran, neben einem Weiterbewilligungsantrag für das Bürgergeld auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket neu zu beantragen, da Sie ansonsten diese Vergünstigungen nicht länger in Anspruch nehmen können.

Antragsunterlagen

Anlage 1 - Antrag B+T
Anlage 2 - Bestätigung der Schule für Klassenfahrt
Anlage 3 - Bestätigung der Schule über Lernförderbedarf

Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen und Schulen

Für Kinder in Kitas und für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Fahrten übernommen. Der Beitrag hierfür wird direkt an die Kindertageseinrichtung, die Schule oder die Lehrkraft überwiesen. Taschengeld ist davon ausgenommen.

Was Sie dafür tun müssen: Vor dem Ausflug einen Antrag mit einem Nachweis für die entstehenden Kosten bei der für Sie zuständigen Stelle stellen.

Persönlicher Schulbedarf

Für Schulkinder wird ein pauschaler Zuschuss für notwendige Unterrichtsmaterialien gezahlt – wie Taschenrechner, Schulranzen, Zirkel oder Stifte. Dafür erhalten Sie jeweils zum Schuljahresbeginn 130,00 Euro und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 65,00 Euro.

Für alle Schüler ab Klasse 9 ist hierfür ein Nachweis über den Schulbesuch einzureichen. Allen anderen Berechtigten wird die Leistung automatisch überwiesen.

Schülerbeförderung

Liegt die nächstgelegene Schule mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt, können Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren zu den Kosten für den Schulweg einen Zuschuss bekommen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrkarte nicht bereits von einer anderen Stelle bezahlt wird.

Kosten für die Teilnahme am Verkehr sind bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt. Eine weitere Zahlung im Rahmen von Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit Nachweis über die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule stellen – zum Beispiel mit einer entsprechenden Fahrkarte.

​Lernförderung

Ist die Versetzung Ihres Kindes in die nächste Klassenstufe gefährdet, können Sie Lernförderung beantragen, zum Beispiel in Form von Nachhilfestunden. Voraussetzung dafür ist, dass die Lehrkraft oder die Schule bestätigt, dass Ihr Kind die Lernförderung braucht und damit auch kurzfristig die Schulleistung verbessert werden kann.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit der Empfehlung der Schule für eine Lernförderung stellen. Für die Empfehlung gibt es ein eigenes Formular.

Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Schulen

Bietet die Kita, der Hort, die Kindertagespflegestelle oder Schule Ihres Kindes ein gemeinsames Mittagessen an, brauchen Sie ab 01.08.2019 nichts mehr zu bezahlen. Die Kosten werden komplett übernommen. Das gilt jedoch nicht für Verpflegung, die vom Schulkiosk oder ähnlichen Stellen verkauft wird – wie zum Beispiel ein belegtes Brötchen.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit einem Nachweis über die Anmeldung zur Mittagsverpflegung bei der für Sie zuständigen Stelle stellen.

Beiträge für Kurse, Vereine und Freizeiten

Ob Fußball, Flötenunterricht oder Feriencamp: Bis zu 15,00 Euro monatlich kann Ihr Kind für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, für Musikkurse oder für Freizeiten erhalten. Diese Förderung gilt für Kinder unter 18 Jahre.

Was Sie dafür tun müssen: Einen Antrag mit Nachweis des Vereinsbeitrags, der Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebots stellen.